Lohnsteuer · News-Update · 2026

Lohnsteuer 2026: Was ändert sich beim Brutto-Netto-Gehalt?

Kurz beantwortet: Zum 1. Januar 2026 sind fünf Stellschrauben am deutschen Lohnsteuer-System verändert worden: höherer Grundfreibetrag (12.348 €), neue Beitragsbemessungsgrenzen (GKV 5.812,50 €/Mon., RV/AV 8.450 €/Mon.), angehobene Soli-Freigrenze, neuer Mindestlohn (13,90 €/h) und unveränderte Midijob-Obergrenze (2.000 €). Konkret: Bei 4.000 € Brutto in Steuerklasse I steigt das Netto monatlich um rund 22–28 € gegenüber 2025. Brutto-Netto-Rechner 2026 öffnen →

Welche Lohnsteuer-Werte ändern sich 2026?

Der Jahreswechsel 2025/2026 bringt eine spürbare Entlastung beim Brutto-Netto — gleichzeitig verschieben sich für Spitzenverdiener die Sozialversicherungs-Spielregeln. Die folgende Tabelle fasst alle 2026 geänderten Stellschrauben zusammen, jede mit Quellenverweis im Abschnitt Quellen am Ende des Artikels.

Wert 2025 2026 Veränderung
Grundfreibetrag (Single) 12.084 € 12.348 € +264 € / +2,2 %
Grundfreibetrag (Splitting) 24.168 € 24.696 € +528 € / +2,2 %
Kinderfreibetrag (gesamt, inkl. BEA) 9.600 € 9.756 € +156 €
Kindergeld pro Monat 255 € 259 € +4 €
Beitragsbemessungsgrenze GKV (Monat) 5.512,50 € 5.812,50 € +300 € / +5,4 %
Beitragsbemessungsgrenze RV/AV (Monat, einheitlich) 8.050 € 8.450 € +400 € / +5,0 %
Versicherungspflichtgrenze GKV (JAEG, Jahr) 73.800 € 77.400 € +3.600 €
Soli-Freigrenze Lohnsteuer (Single, Jahr) 19.450 € 19.950 € +500 €
Mindestlohn (€/Stunde) 12,82 € 13,90 € +1,08 € / +8,4 %
Midijob-Obergrenze (Monat) 2.000 € 2.000 € unverändert

Stand: April 2026 — Werte verifiziert mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz, der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 und dem Beschluss der Mindestlohnkommission vom Juni 2025. Bei späteren Verordnungsänderungen aktualisieren wir die Tabelle und das Reviewed-by-Datum.

Wie wirkt sich der höhere Grundfreibetrag aus?

Der Grundfreibetrag ist der Betrag, bis zu dem keine Einkommensteuer anfällt (§ 32a EStG). 2026 steigt er auf 12.348 € für Singles und auf 24.696 € bei Zusammenveranlagung mit Splittingtarif. Zusätzlich verschieben sich die Tarifeckwerte (Knickpunkte zwischen den Tarifzonen) leicht nach rechts — beides zusammen ist die zentrale Maßnahme gegen die kalte Progression.

Was bedeutet das konkret? Drei Beispiel-Bruttoklassen, jeweils Steuerklasse I, ohne Kind, NRW, evangelische Kirchensteuer, gesetzlich krankenversichert:

Brutto/Monat Netto 2025 Netto 2026 Differenz
3.000 € ≈ 1.972 € ≈ 1.991 € +19 € / Monat
4.500 € ≈ 2.802 € ≈ 2.829 € +27 € / Monat
6.000 € ≈ 3.560 € ≈ 3.589 € +29 € / Monat

Werte gerundet, Schätzungen auf Basis der amtlichen Lohnsteuertabellen für 2025 und 2026. Für die individuelle Berechnung mit Bundesland, Kirchensteuer, Kinderfreibetrag und Zusatzbeitrag bitte den NettoCheck Brutto-Netto-Rechner 2026 nutzen.

Beitragsbemessungsgrenzen 2026 — was bedeutet das fürs Netto?

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist die Obergrenze, bis zu der das Brutto für Sozialabgaben herangezogen wird. Wer mehr verdient, zahlt auf den darüber hinausgehenden Betrag keine Beiträge — bekommt aber auch keine höheren Ansprüche, etwa beim Krankengeld oder bei der Rente.

Seit 2025 gilt erstmals eine bundesweit einheitliche BBG in der Renten- und Arbeitslosenversicherung — die Ost-/West-Trennung ist aufgehoben. 2026 steigen die Werte spürbar:

  • GKV/PV: 5.812,50 € pro Monat (vorher 5.512,50 €). Effekt: Wer 6.000 € verdient, zahlt 2026 auf weitere 300 € Brutto Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge — bei 14,6 % GKV + Zusatzbeitrag (avg. 1,7 %) + Pflege (3,4 %) sind das je nach individuellem Beitragssatz rund 30–35 € mehr Arbeitnehmer-Anteil pro Monat.
  • RV/AV: 8.450 € pro Monat (vorher 8.050 €). Effekt: Wer ≥ 8.450 € verdient, zahlt 2026 auf weitere 400 € Brutto Renten- und Arbeitslosenversicherung — bei 18,6 % RV + 2,6 % AV summa 21,2 %, davon die Hälfte Arbeitnehmer-Anteil = rund 42 € mehr Abzug pro Monat.

Wer mit dem Brutto 2026 erstmals über die Versicherungspflichtgrenze (JAEG) von 77.400 € rutscht, kann grundsätzlich in die private Krankenversicherung wechseln — eine Entscheidung mit Tragweite, die nicht ohne unabhängige Beratung erfolgen sollte.

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Soli 2026 — wer zahlt noch?

Seit der Reform 2021 sind etwa 90 % der Steuerzahler vom Solidaritätszuschlag befreit. 2026 wird die Freigrenze erneut leicht angehoben: Auf eine jährliche Lohnsteuer bis 19.950 € (Single) bzw. 39.900 € (Splitting) fällt kein Soli an. In der anschließenden Milderungszone wird der Soli stufenweise herangeführt; den vollen Satz von 5,5 % zahlen erst Singles ab einer Lohnsteuer von rund 35.500 € pro Jahr.

Übersetzt in Brutto-Einkommen (Steuerklasse I, ohne Kind, ohne Kirchensteuer): Soli fällt grob ab einem Jahres-Brutto von ~ 81.000 € an; die volle 5,5 %-Grenze wird etwa ab ~ 105.000 € erreicht. Wer darunter liegt, sieht „Solidaritätszuschlag: 0,00 €" auf der Lohnabrechnung — und bekommt auch über die Steuererklärung keine Nachforderung.

Komplexer wird es bei Kapitalerträgen: Auf die Abgeltungsteuer wird der Soli weiterhin in voller Höhe (5,5 %) erhoben — unabhängig vom Einkommen. Wer also Dividenden oder Zinsen über den Sparerpauschbetrag (1.000 € Single, 2.000 € Splitting) hinaus erzielt, zahlt Soli, auch wenn das Brutto-Gehalt unter der Lohnsteuer-Freigrenze liegt.

Midijob 2026 — die Übergangsbereich-Regel

Der Übergangsbereich (Midijob) liegt 2026 unverändert bei einem Monatsbrutto von 556,01 € bis 2.000 €. In diesem Korridor zahlen Beschäftigte einen reduzierten Sozialversicherungsbeitrag, der linear vom Minijob-Niveau auf den vollen Arbeitnehmer-Anteil ansteigt. Der Arbeitgeber zahlt auf das gesamte Brutto den vollen Arbeitgeber-Anteil — die Entlastung kommt allein dem Beschäftigten zugute.

Wichtig zu wissen: Seit 2023 wird die Rentenanwartschaft im Midijob aus dem tatsächlichen Brutto berechnet, nicht mehr aus der reduzierten Bemessungsgrundlage. Wer im Übergangsbereich arbeitet, hat also den vollen Rentenanspruch trotz reduzierter Beiträge — eine Verbesserung, die seit 2023 in Kraft ist und auch 2026 weiter gilt.

Mindestlohn 2026 — was bleibt netto?

Der gesetzliche Mindestlohn steigt 2026 auf 13,90 €/Stunde — ein Plus von 1,08 € gegenüber 2025 (12,82 €). Bei einer Vollzeitstelle mit 173 Stunden im Monatsdurchschnitt entspricht das einem Brutto-Monatslohn von rund 2.404,70 €.

Was bleibt davon netto? In Steuerklasse I (Single, ohne Kind, NRW, ev. Kirchensteuer, GKV mit avg. Zusatzbeitrag):

  • Brutto: 2.404,70 €
  • Lohnsteuer + Soli + KiSt: ≈ 198 €
  • Sozialabgaben (KV, PV, RV, AV): ≈ 503 €
  • Netto:1.704 € pro Monat

Wer als Vollzeitbeschäftigter in 2026 zum Mindestlohn arbeitet, liegt damit klar über dem Bürgergeld-Regelsatz für eine alleinstehende Person — aber bei Mietkosten in Ballungsräumen reicht es kaum für ein eigenständiges Wirtschaften. Aufstockende Sozialleistungen sind je nach Wohnsituation weiterhin möglich.

Was ändert sich NICHT 2026?

  • Steuersätze (§ 32a EStG): Eingangssteuersatz 14 %, Spitzensteuersatz 42 %, Reichensteuer 45 % — unverändert.
  • Solidaritätszuschlagshöhe: 5,5 % auf die Lohnsteuer — unverändert (nur die Freigrenze steigt).
  • Kirchensteuer-Sätze: 8 % (Bayern, Baden-Württemberg) bzw. 9 % (übrige Bundesländer) auf die Lohnsteuer — unverändert.
  • Werbungskostenpauschbetrag: 1.230 € pro Jahr — unverändert.
  • Sparerpauschbetrag: 1.000 € (Single) / 2.000 € (Splitting) — unverändert.

Beispielrechnung: 3.500 € Brutto im Vergleich 2025 vs. 2026

Konkret durchgerechnet, Steuerklasse I, ohne Kind, NRW, evangelische Kirchensteuer, gesetzlich krankenversichert, Zusatzbeitrag 1,7 %, ohne Kinderlosen-Zuschlag PV:

Position 2025 2026 Δ
Brutto3.500,00 €3.500,00 €0
Lohnsteuer≈ 405 €≈ 387 €−18 €
Soli0 €0 €0
Kirchensteuer (9 %)≈ 36 €≈ 35 €−1 €
Krankenversicherung (8,15 %)≈ 285 €≈ 285 €0
Pflegeversicherung (1,8 %)≈ 63 €≈ 63 €0
Rentenversicherung (9,3 %)≈ 326 €≈ 326 €0
Arbeitslosenversicherung (1,3 %)≈ 46 €≈ 46 €0
Netto-Auszahlung≈ 2.339 €≈ 2.358 €+19 €

Bei einem typischen Mittel-Brutto bringt das neue Tarif-Update also rund +19 €/Monat bzw. +228 €/Jahr netto. Spitzenverdiener oberhalb der alten BBG verlieren einen Teil dieses Effekts durch die höheren Sozialabgaben — wer um die 8.000 € verdient, sieht netto je nach Konstellation nur +5 bis +15 €/Monat. Wer bei einem Stellenwechsel oder einer Gehaltsverhandlung ansteht, sollte beide Effekte zusammen berechnen — etwa über den Brutto-Netto-Rechner 2026.

Hilfe bei der Steuererklärung 2026

Wer von der Tarifänderung profitiert, sollte die Steuererklärung trotzdem nicht vergessen — gerade Berufseinsteiger, Steuerklassen-Wechsler oder Beschäftigte mit Lohnersatzleistungen (Krankengeld, Elterngeld, ALG) bekommen oft mehrere hundert Euro zurück. Der Lohnsteuer-Hilfeverein (VLH) ist für klassische Arbeitnehmer-Fälle die günstige Anlaufstelle: Mitgliedschaft inklusive Erstellung der Erklärung kostet je nach Einkommen 50–250 € pro Jahr — und ist als Steuerberatungskosten teilweise wieder absetzbar.

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Quellen & rechtliche Grundlagen

  1. 1 Bundesfinanzministerium — Steuerliche Eckwerte 2026 (Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Tarifverschiebung)
  2. 2 § 32a EStG — Einkommensteuertarif (Eingangssteuersatz, Spitzensteuersatz)
  3. 3 Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (BBG GKV/PV, BBG RV/AV einheitlich, JAEG)
  4. 4 § 3 SolzG — Solidaritätszuschlag, Freigrenzen und Milderungszone
  5. 5 Bundesregierung — Mindestlohnanpassung 2026 (Beschluss der Mindestlohnkommission Juni 2025)
  6. 6 § 20 SGB IV — Übergangsbereich (Midijob, Beitragsbemessung)

Hinweis: Die Beispielrechnungen verwenden die amtlichen Lohnsteuertabellen 2025/2026 und sind ohne Gewähr. Individuelle Faktoren wie Kinderfreibetrag, Pendlerpauschale, Werbungskosten oder Sonderausgaben sind nicht berücksichtigt. Für die persönliche Steueroptimierung empfehlen wir einen Lohnsteuer-Hilfeverein oder Steuerberater.

Häufige Fragen — Lohnsteuer 2026

Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026?

Der Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 € pro Person — bei Zusammenveranlagung mit Splittingtarif also 24.696 €. Bis zu diesem zu versteuernden Einkommen fällt keine Einkommensteuer an. Gegenüber 2025 (12.084 €) bedeutet das eine Anhebung um 264 €. Der höhere Freibetrag ist Bestandteil des Steuerfortentwicklungsgesetzes und kompensiert die kalte Progression durch Inflation.

Was ist die neue Beitragsbemessungsgrenze 2026?

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) liegt die Beitragsbemessungsgrenze 2026 bei 5.812,50 € pro Monat (69.750 € pro Jahr). In der Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt seit 2025 eine bundesweit einheitliche Grenze von 8.450 € pro Monat (101.400 € pro Jahr). Wer mehr verdient, zahlt auf den darüber hinausgehenden Betrag keine Sozialabgaben — bekommt aber auch keine höheren Ansprüche.

Muss ich 2026 noch Soli zahlen?

Etwa 90 % der Steuerzahler sind 2026 vom Solidaritätszuschlag befreit. Erst ab einer jährlichen Lohnsteuer von 19.950 € (Single) bzw. 39.900 € (Splitting) wird der Soli erhoben — und auch dann zunächst nur in der Milderungszone. Bei Single-Einkommen entspricht das einem Brutto von rund 81.000 € pro Jahr, ab dem überhaupt Soli anfällt; voll greift er erst über etwa 96.000 €.

Bekomme ich 2026 mehr Netto?

Ja, in den meisten Fällen — der höhere Grundfreibetrag und die Tarif-Verschiebung sorgen für eine spürbare Entlastung. Bei einem Brutto von 3.500 € in Steuerklasse I (ohne Kind, NRW, ev. Kirchensteuer) steigt das Netto 2026 um etwa 18–25 € pro Monat gegenüber 2025. Wer allerdings über der alten Beitragsbemessungsgrenze liegt, zahlt zugleich höhere Sozialabgaben — der Effekt kann sich für Spitzenverdiener teils ausgleichen.

Was ist die Midijob-Grenze 2026?

Die obere Grenze des Übergangsbereichs (Midijob) bleibt 2026 bei 2.000 € Monatsbrutto, die untere Grenze bei 556,01 € (über der Minijob-Grenze von 556 €). Innerhalb dieser Spanne zahlen Beschäftigte reduzierte Sozialabgaben — der Faktor steigt linear mit dem Einkommen, bis er bei 2.000 € den vollen Arbeitnehmer-Anteil erreicht. Vorteil: weniger SV-Abzug, voller Rentenanspruch auf das echte Brutto.

Wann gelten die neuen Werte?

Alle hier beschriebenen Änderungen gelten ab dem Stichtag 1. Januar 2026. Die Werte stammen aus dem Steuerfortentwicklungsgesetz (für Steuertarif und Grundfreibetrag), aus der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (für Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen) und aus dem Beschluss der Mindestlohnkommission vom Juni 2025 (Mindestlohn-Anhebung). Lohnabrechnungen mit Abrechnungsmonat Januar 2026 oder später müssen die neuen Werte nutzen.

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